FG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2002
2 K 707/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 780

1 v.H.-Regelung; Taxi - 1 v.H.-Regelung auch bei Taxifahrzeug

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 2 K 707/00

DRsp Nr. 2003/5653

1 v.H.-Regelung; Taxi - 1 v.H.-Regelung auch bei Taxifahrzeug

1. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden. 2. Das gilt auch für Taxifahrzeuge. Auch bei solchen ist die private Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in den Streitjahren 1998 und 1999 für ein betriebliches Taxifahrzeug ein Privatanteil nach der sog. 1 %-Regelung anzusetzen ist.

Die Kläger sind in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Beide Ehegatten waren in den Streitjahren nichtselbstständig tätig. Der Kläger als Kraftfahrer, die Klägerin als Verwaltungsangestellte. Daneben betrieb der Kläger ein Taxiunternehmen mit drei Fahrern und einem, zum Betriebsvermögen gehörenden Taxifahrzeug. Für dieses Fahrzeug wurde in den Streitjahren kein Fahrtenbuch geführt. Das Fahrzeug hatte keinen Fahrtenschreiber.

Den Klägern stand für private Fahrten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung. Dieses Fahrzeug wurde nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen im Streitjahr 1998 von beiden Klägern und im Streitjahr 1999 vom Kläger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt.