Streitig ist, ob in den Streitjahren 1998 und 1999 für ein betriebliches Taxifahrzeug ein Privatanteil nach der sog. 1 %-Regelung anzusetzen ist.
Die Kläger sind in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Beide Ehegatten waren in den Streitjahren nichtselbstständig tätig. Der Kläger als Kraftfahrer, die Klägerin als Verwaltungsangestellte. Daneben betrieb der Kläger ein Taxiunternehmen mit drei Fahrern und einem, zum Betriebsvermögen gehörenden Taxifahrzeug. Für dieses Fahrzeug wurde in den Streitjahren kein Fahrtenbuch geführt. Das Fahrzeug hatte keinen Fahrtenschreiber.
Den Klägern stand für private Fahrten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung. Dieses Fahrzeug wurde nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen im Streitjahr 1998 von beiden Klägern und im Streitjahr 1999 vom Kläger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|