FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2012
5 K 1734/2009
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 4, 4 Abs. 5, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, 4 Abs. 5 S. 3, 12 Nr. 1;

1. Zur Bedeutung sog. kritischer Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 5 EStG - 2. Zur Abgrenzung des Typus häusliches Arbeitszimmer vom Typus häusliche Betriebsstätte - 3. Zur Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt einer beratenden und unterweisenden Tätigkeit (Coaching) - 4. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung betrieblich oder beruflich veranlasster Arbeitsverhältnisse bei der Beschäftigung der Eltern

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 1734/2009

DRsp Nr. 2013/6154

1. Zur Bedeutung sog. kritischer Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 5 EStG - 2. Zur Abgrenzung des Typus „häusliches Arbeitszimmer“ vom Typus „ häusliche Betriebsstätte“ - 3. Zur Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt einer beratenden und unterweisenden Tätigkeit („Coaching“) - 4. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung betrieblich oder beruflich veranlasster Arbeitsverhältnisse bei der Beschäftigung der Eltern

zu 1.) § 4 Abs. 5 EStG will sicherstellen, dass Aufwendungen, die auch die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berühren können, nicht oder nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anzusetzen sind (sog. kritische Betriebsausgaben). zu 2.) Eine häusliche Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn eine genaue Abgrenzung der beruflichen und privaten Bereiche mit ausreichenden Kontrollmöglichkeiten aufgrund der Zugangsmöglichkeit vom Wohnbereich wie etwa in einer Maisonette- Wohnung nicht gegeben ist. Die konzeptionelle Vor- und Nachbereitung von Schulungseinheiten mit Videoanalysen am Computer sind büromäßige Tätigkeiten und nicht den handwerklichen Tätigkeiten in einem Werkstattbetrieb vergleichbar. Die Beschäftigung der Eltern in den Büroräumen hebt wegen des besonderen Näheverhältnisses die Zuordnung der Räume zur privaten Sphäre nicht auf.