Die Beteiligten streiten darüber, ob in den USA erzielte Erträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) USA der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind.
Die Klägerin war Komplementärin der Firma ... GmbH & Co. KG (KG). Die Kommanditanteile der KG wurden zu 100 % von der .... GmbH & Co. KG (A) gehalten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. April 1998 schied die Kommanditistin mit Wirkung zum 1. Januar 1998 aus der KG aus. Das Vermögen der KG wuchs der Komplementärin an. Diese wurde somit zur Gesamtrechtsnachfolgerin der KG.
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