15 d UStR2000
FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1999-12-10

15 d UStR2000 Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw. (§ 1 c Abs. 1 UStG)

15 d Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw. (§ 1 c Abs. 1 UStG)

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

1Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages sind nach Maßgabe des § 1 c Abs. 1 UStG vom innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 a UStG ausgenommen. 2Diese Einrichtungen werden nicht dem in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personenkreis zugeordnet. 3Dies hat zur Folge, daß - diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist, - bei Lieferungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den Voraussetzungen des § 3 c UStG in das Inland verlagert wird und - diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung nach § 1 b UStG unterliegen. 4Soweit die genannten Einrichtungen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind und den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben, ist die Ausnahmeregelung des § 1 c Abs. 1 UStG nicht anzuwenden.