Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 19. Juni 2018,
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung des im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse.
Das Sozialgericht München (SG) bewilligte dem Kläger im Verfahren mit dem Az.: S 42 SO 247/14 mit Beschluss vom 2.9.2016 Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung und ordnete den Beschwerdeführer bei. Das Verfahren endete im Erörterungstermin am 15.3.2017 mit einem Vergleich.
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