42 b UStR2000
FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1999-12-10

42 b UStR2000 Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

42 b Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) Für den Ort einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3 b Abs. 2 UStG), gelten die Ausführungen in Abschnitt 36 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1Die Regelung des § 3 b Abs. 2 UStG gilt für Umsätze, die selbständige Leistungen sind. 2Sofern das Beladen, das Entladen, der Umschlag, die Lagerung oder eine andere sonstige Leistung Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung darstellen, teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal. 3Wegen der in diesem Bereich häufig auftretenden Besorgungsleistungen vgl. Abschnitt 32.