FG München - Urteil vom 01.03.2000
4 K 1952/97
Normen:
EStG § 6b ;

6b-Rücklage: Keine Nachlassminderung durch latente Ertragsteuerbelastung des Erblassers

FG München, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 1952/97

DRsp Nr. 2008/16336

6b-Rücklage: Keine Nachlassminderung durch latente Ertragsteuerbelastung des Erblassers

Der Zufluß von Geldmitteln scheitert nicht daran, daß der Erblasser für die veräußerten betrieblichen Wirtschaftsgüter eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat. Von daher tritt die Bereicherung des Erben nicht erst bei Anschaffung der Ersatzwirtschaftsgüter ein. Die Grundsätze einer mittelbaren Grundstücksschenkung sind auf Erwerbe von Todes wegen nicht anwendbar.

Normenkette:

EStG § 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Bankkonten, die auf der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter beruhen, für die eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet wurde, der Erbschaftsteuer unterliegen und ob, falls dies zu bejahen sein sollte, eine latente Ertragsteuerbelastung erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist.

Der am 15. 8. 1993 verstorbene Herr X wurde vom Kläger (Kl) allein beerbt. Zum Nachlaß gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb sowie ein Festgeldkonto in Höhe von 31.332 DM. Ferner erwarb der Kl aufgrund Vertrags zu Gunsten Dritter einen Sparbrief im Wert von 528.101 DM (einschließlich Zinsen in Höhe von 1.530 DM).

Mit Bescheid vom 4. 9. 1996 (Bl. 39 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen den Kl Erbschaftsteuer in Höhe von 70.065 DM fest.