FG Hamburg - Urteil vom 18.07.2007
3 K 70/07
Normen:
AO § 170 Abs. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 6 Abs. 2 ; GrEStG § 18 ; GrEStG § 19 ; GrEStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1978

9Grunderwerbsteuer/Abgabeordnung: Festsetzungsverjährung nach Anzeige des Eigentumsübergangs

FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 70/07

DRsp Nr. 2007/19011

9Grunderwerbsteuer/Abgabeordnung: Festsetzungsverjährung nach Anzeige des Eigentumsübergangs

Die Anzeige des Grundstücks-Eigentumsübergangs löst den Beginn der Feststellungsverjährung aus, wenn sie an das zuständige Finanzamt gerichtet ist und eindeutig einen grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt bezeichnet.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 6 Abs. 2 ; GrEStG § 18 ; GrEStG § 19 ; GrEStG § 20 ;

Tatbestand:

A.

Streitig ist in erster Linie, ob die Grunderwerbsteuer dadurch verjährt ist, dass der Kläger den zu besteuernden Grunderwerb dem beklagten Finanzamt (FA) in 1996 angezeigt hat. Dabei geht es um die Übernahme des Vermögens der Grundstücks-GbR in Hamburg infolge Anwachsung des Anteils der ausgeschiedenen Mitgesellschafterin. Von der Anzeige hängt es ab, ob die vierjährige Verjährung mit Ablauf des Jahres 1996 begann und mit Ablauf des Jahres 2000 endete, d. h. vor einem Bescheid des FA.

Streitig ist weiterhin die Höhe der Gegenleistung für den Anteils- bzw. Grunderwerb.

I.

1. Der Kläger war gemeinsam mit seiner Schwester an einer GbR beteiligt, die Eigentümerin von Grundstücken in Hamburg war (GbR-HH). Der Gesellschaftsanteil des Klägers betrug 60 %, der der Schwester 40 % (Einheitswert-Akte -EW-A- Bl. 258 f, Grunderwerbsteuer-Feststellungs-Akte -GrESt-F-A- Bl. 1, 67).