Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für das Streitjahr 1999 die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG - unverschuldet versäumt hat.
Mit Schreiben vom 02. Oktober 2000 forderte der Beklagte die Klägerin (die in den vorangegangenen Jahren jeweils amtsveranlagt worden war) erstmals auf, bis zum "01.11.00" die Einkommensteuererklärung für 1999 einzureichen. Diese Aufforderung enthielt u.a. folgenden Hinweis :
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