Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). In einem Revisionsverfahren sei zu klären, ob wiederkehrende Bezüge, die aufgrund von Verfügungen von Todes wegen begründet worden seien, nach dem Tod des Erblassers abänderbar seien, wenn der Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehe. Dies hänge unmittelbar von der Frage ab, ob das vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip der Abänderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen, das zu Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entwickelt worden sei, ohne Einschränkung auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragbar sei.
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