OLG Celle - Beschluss vom 28.04.2020
9 W 69/19
Normen:
AktG § 142 Abs. 2; FamFG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 553
FGPrax 2020, 176
NJW-RR 2020, 862
NZG 2020, 865
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 3/19

Abänderung der Anordnung einer Sonderprüfung und Bestellung eines anderen Sonderprüfers wegen Überschreiten der Altersgrenze durch den zunächst bestellten Sonderprüfer

OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 9 W 69/19

DRsp Nr. 2020/7339

Abänderung der Anordnung einer Sonderprüfung und Bestellung eines anderen Sonderprüfers wegen Überschreiten der Altersgrenze durch den zunächst bestellten Sonderprüfer

1. Lehnt nach gerichtlicher Anordnung einer Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 2 AktG der zunächst bestellte Sonderprüfer die Durchführung der Sonderprüfung ab, weil er die Altersgrenze erreicht hat, liegt darin eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage. 2. Diese nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage ermöglicht es jedenfalls dann, gemäß § 48 Abs. 1 FamFG den Beschluss betreffend die Anordnung einer Sonderprüfung abzuändern und einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderprüfung zwischenzeitlich entfallen sein könnten.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 25. Juli 2019 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2019 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beschluss des Senats vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - wird dahingehend abgeändert, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers, Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB ... C. Z., c/o ..., zum Sonderprüfer bestellt wird.