BGH - Beschluss vom 11.04.2019
1 StR 690/18
Normen:
BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 06.09.2018

Abänderung des Adhäsionsausspruchs

BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 1 StR 690/18

DRsp Nr. 2019/7873

Abänderung des Adhäsionsausspruchs

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 6. September 2018 im Adhäsionsausspruch zu Ziffer 2 a) und b) wie folgt geändert:

a)

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. September 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung vom 22. April 2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

b)

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die im Adhäsionsverfahren angebrachten Anträge abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1;

Gründe