1. Wird ein Antragsteller in einem Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7VwGO von demselben Rechtsanwalt vertreten, entstehen dessen Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht nochmals erstattungsfähig (entsprechend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, Ls. 1, juris; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2015 - A 1 K 13/15 -, Ls., juris).2. Wird ein Antragsteller in einem Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7VwGO von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten, sind auch die im Abänderungsverfahren anfallenden Gebühren erstattungsfähig (entsprechend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, Ls. 2, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 - A 6 K 2182/18 -, Ls., juris).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.01.2018 - A 10 K 7786/17 - wird dahingehend geändert, dass der Antrag der Antragstellerin vom 09.01.2018 auf Festsetzung von Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7VwGO abgelehnt wird.
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