I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin -Ast.- in der Handelsbilanz zum 31. Oktober 1996 gebildete Rückstellungen für drohende Verluste aus zum 31. Oktober 1996 noch schwebenden, aber zum 31. Oktober 1997 bereits abgewickelten Geschäften in der Steuerbilanz zum 31. Oktober 1997 zu Recht unter Berufung auf § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG 1997 in Höhe von 75 v.H. der in der Bilanz zum 31. Oktober 1996 angesetzten Beträge weitergeführt hat.
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