OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2016
I - 22 U 79/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 74/15

Abbedingung der Preisanpassungsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 3 VOB/B durch Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - Aktenzeichen I - 22 U 79/16

DRsp Nr. 2017/13601

Abbedingung der Preisanpassungsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 3 VOB/B durch Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die Preisanpassungsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 3 VOB/B wird durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung mit dem Inhalt "Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich" wirksam abbedungen. 2. Der objektiven Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Prüfung vorzuschalten, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ansonsten hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, die bei den Verwendern der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind. Außer Betracht bleiben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. 3. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei mehreren Auslegungsvarianten von derjenigen auszugehen ist, die zur Unwirksamkeit führt, gilt nicht, wenn im Streitfall nach den vorstehenden Maßstäben verschiedene Auslegungsvarianten nicht bestehen.