KG - Beschluss vom 14.04.2021
23 W 5/21
Normen:
AktG § 241 Nr. 1; GmbHG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 18/21

Abberufung eines GeschäftsführersNichtigkeit eines AbberufungsbeschlussesUnzureichende Einladung von Gesellschaftern zu einer Gesellschafterversammlung

KG, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 23 W 5/21

DRsp Nr. 2023/1262

Abberufung eines Geschäftsführers Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses Unzureichende Einladung von Gesellschaftern zu einer Gesellschafterversammlung

Ein in einer Gesellschafterversammlung gefasster Beschluss ist nichtig, wenn ein Einberufungsmangel einer Nichtladung der Gesellschafter gleichkommt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12.03.2021 - 105 O 18/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 241 Nr. 1; GmbHG § 51 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner, da dieser unberechtigt als ihr Geschäftsführer auftrete. Gesellschafter der Antragstellerin sind die xxx eine Gesellschaft xxx Rechts, mit einer Mehrheitsbeteiligung von 58,65 % der Geschäftsanteile, die xxx ebenfalls eine Gesellschaft xxx Rechts mit Sitz xxx, mit einer Beteiligung von 26,35 % und xxx mit einer Beteiligung von 15 %. Der Antragsgegner war neben xxx Geschäftsführer der Antragstellerin. Diese wurden auf einer Gesellschafterversammlung vom 26.02.2021 mit den Stimmen der xxx abberufen.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet.