Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagten den Kläger für Steuerschulden der A Handelsgesellschaft mbH, C – im Folgenden A –, in Haftung nehmen durfte und dabei insbesondere, ob ein Fall der sog. „Firmenbestattung” vorliegt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
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