Im Rahmen der (Zusammen-)Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 ist streitig, ob Abbruchkosten und Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA - als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Die Klägerin erwarb im Mai 1985 im Wege der Erbauseinandersetzung das alleinige Eigentum an dem an einen Brennstoffhandel vermieteten Geschäftsgrundstück. Auf dem Grundstück befanden sich neben einem Wohnhaus und einer Scheune, beide um 1900 erbaut, Garagen aus dem Jahre 1930 und eine Halle aus dem Jahre 1970.
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