Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten des Abbruchs eines ehemals selbstgenutzten Einfamilienhauses und Kosten im Zusammenhang mit einer neu errichteten Wohnung als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 04.03.1992 (Gerichtsakte -GA- Bl. 16 ff) übertrug der Vater des Klägers diesem das Eigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in Hamburg. Gem. § 1 des Vertrages sollte die Übertragung im Zuge vorweggenommener Erbfolge erfolgen. Gem. § 4 des Vertrages übernahm der Kläger im Gegenzuge die Zahlung rückständiger und laufender Pflegekosten des Vaters, der zur Zeit des Vertragsschlusses in einem Pflegeheim lebte. Die Eltern des Klägers hatten im Jahre 1978 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und den Kläger als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elternteil bestimmten (GA Bl. 13 ff).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|