BFH - Urteil vom 16.04.2002
IX R 50/00
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 10e Abs. 1, 6 ; EStG (1987) § 21 Abs. 2 § 21a ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1849
BFH/NV 2002, 1380
BStBl II 2002, 805
DB 2002, 1809
DStR 2002, 1478
NZM 2003, 910
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 48/99

Abbruchkosten eines selbst genutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen IX R 50/00

DRsp Nr. 2002/11615

Abbruchkosten eines selbst genutzten Gebäudes

»Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 10e Abs. 1, 6 ; EStG (1987) § 21 Abs. 2 § 21a ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die durch den Abriss eines eigengenutzten Wohngebäudes verursachten Kosten abziehbar sind.