I.
Streitig ist, ob im Jahr 2001 die Einkommensgrenze des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 14.040 DM überschritten ist, insbesondere ob Fahrten zur Abendschule mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind.
Die Klägerin (Klin.) ist Mutter von zwei Söhnen. Ihr Sohn X. (geboren am 20.12.1981) absolvierte im Streitjahr eine Ausbildung zum Bürokaufmann, in deren Rahmen er an zwei Vormittagen pro Woche (bis 13:00 bzw. 14:00 Uhr) die Berufsschule besuchte. Darüber hinaus besuchte er zwei Abende pro Woche von 17:45 Uhr bis 21:00 Uhr die "Fachoberschule für Wirtschaft in Teilzeitform für Berufsschüler" (Abendschule), um die Fachhochschulreife zu erwerben.
Mit Bescheid vom 19.04.2001 hob die Beklagte (Bekl.) die Kindergeldfestsetzung für X. ab Januar 2001 auf, da das Einkommen von X. im Kalenderjahr 2001 den Grenzbetrag von 14.040 DM voraussichtlich überschreiten werde. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestandskräftig.
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