FG Münster - Urteil vom 25.06.2004
11 K 93/03 Kg
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 192
EFG 2004, 1698

Abendschule stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar

FG Münster, Urteil vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 11 K 93/03 Kg

DRsp Nr. 2004/13508

Abendschule stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar

Eine Berufs- bzw. Abendschule ist bei nur ein- bis zweimaligem Besuch pro Woche nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen und wird auch nach Ablauf von 3 Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob im Jahr 2001 die Einkommensgrenze des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 14.040 DM überschritten ist, insbesondere ob Fahrten zur Abendschule mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind.

Die Klägerin (Klin.) ist Mutter von zwei Söhnen. Ihr Sohn X. (geboren am 20.12.1981) absolvierte im Streitjahr eine Ausbildung zum Bürokaufmann, in deren Rahmen er an zwei Vormittagen pro Woche (bis 13:00 bzw. 14:00 Uhr) die Berufsschule besuchte. Darüber hinaus besuchte er zwei Abende pro Woche von 17:45 Uhr bis 21:00 Uhr die "Fachoberschule für Wirtschaft in Teilzeitform für Berufsschüler" (Abendschule), um die Fachhochschulreife zu erwerben.

Mit Bescheid vom 19.04.2001 hob die Beklagte (Bekl.) die Kindergeldfestsetzung für X. ab Januar 2001 auf, da das Einkommen von X. im Kalenderjahr 2001 den Grenzbetrag von 14.040 DM voraussichtlich überschreiten werde. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestandskräftig.