Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Februar 2021 und vom 31. März 2021 werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
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