FG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2000
2 K 330/97; 2 K 331/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 932

Abfärberegelung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 330/97; 2 K 331/97

DRsp Nr. 2000/7780

Abfärberegelung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

1. Eine gemischte Tätigkeit ist sowohl bei Einzelunternehmern wie bei Personengesellschaften vorrangig und unabhängig von der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf den rechtlichen Charakter der gesamten Tätigkeit hin zu untersuchen. 2. Führt diese Einordnung zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit einheitlich als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zu beurteilen ist, kommt es auf die Abfärberegelung nicht an. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht aus einer von der Gewerbesteuer befreiten gewerblichen Tätigkeit abzuleiten.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand

Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin (Klin).

Klägerin ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts praktizierende Ärztegemeinschaft.

Zugrunde liegt ein Gesellschaftsvertrag vom.... Danach hatten sich die damaligen Vertragspartner, die ...ärzte ... zum Betrieb einer Kassen- und Privatpraxis mit angeschlossener ... klinik unter der Bezeichnung "...klinik .... (es folgen namentlich die Vertragspartner)" zusammengeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags Bezug genommen (Bl. 37 bis 48 Gerichtsakte - GA -).