FG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2000
2 K 330-331/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Abfärberegelung

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 330-331/97

DRsp Nr. 2000/7722

Abfärberegelung

1. Der Betrieb einer Augenklinik, die mit Gewinnerzielungsabsicht im Bereich Beherbergung und Beköstigung geführt wird, hat nicht zur Folge, dass die ärztliche Tätigkeit der Gesellschaft, die zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 EStG gehört, den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist. 2. Handelt es sich um eine einheitlich zu betrachtende Gesamttätigkeit, dann kann diese nicht allein deshalb als gewerblich beurteilt werden, weil in einem Teilbereich der Klinik gewerbliche Gewinne erzielt werden. 3. Die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus einer von der Gewerbesteuer befreiten gewerblichen Tätigkeit resultieren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand

Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin (Klin).

Klägerin ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts praktizierende Ärztegemeinschaft.