Ein anderes Ergebnis erschien dem FG widersinnig. Der BFH hat zudem mit Urteil v. 11.8.1999 (BFH/NV 2000, 130) § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verfassungskonform dahin einschränkend ausgelegt, dass jedenfalls eine gewerbliche Tätigkeit von ganz untergeordneter Bedeutung, die kaum in Erscheinung tritt, keine umqualifizierende Wirkung entfalten darf; in diesem Streitfall war der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit mit 1,25 % extrem gering.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|