FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2011
12 K 8281/06 B
Normen:
KStG 2002 § 4 Abs. 5; KStG 2002 § 4 Abs. 1; KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; VerpackV § 6 Abs. 4 S. 8;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1135

Abfallberatung nach § 6 Abs. 4 S. 8 VerpackV (Verpackungsverordnung) als hoheitliche Tätigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 12 K 8281/06 B

DRsp Nr. 2011/11261

Abfallberatung nach § 6 Abs. 4 S. 8 VerpackV (Verpackungsverordnung) als hoheitliche Tätigkeit

Die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gem. § 6 Abs. 4 S. 8 VerpackV zugewiesene, von den Systembetreibern verpflichtend in Anspruch zu nehmende Abfallberatung dient der Ausübung öffentlicher Gewalt und ist damit als hoheitliche Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 KStG 2002 anzusehen.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 26. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2006 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 45 % dem Kläger und zu 55 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

KStG 2002 § 4 Abs. 5; KStG 2002 § 4 Abs. 1; KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; VerpackV § 6 Abs. 4 S. 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Abfallberatung gemäß § 6 der Verpackungsverordnung eine hoheitliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

a) (...)