1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
Die Parteien streiten über die Gewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 vom 9. Januar 2008 begehrten die Kläger unter anderem die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung in Höhe von 514,24 Euro.
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