Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat.
Die Kläger sind verheiratet. Sie wurden im Streitjahr antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war ab … bei der Firma X GmbH (künftig GmbH) als Geschäftsführer angestellt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag … war u.a. vereinbart:
„§ 4, Bezüge und Sonderleistungen, soziale Absicherung
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