FG Niedersachsen - Urteil vom 20.03.2014
1 K 130/13
Normen:
EStG §§ 34; EStG 24 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
DB 2014, 1909

Abfindung - Ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 130/13

DRsp Nr. 2014/13278

Abfindung – Ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

Der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG ist auf solche Einkünfte zu beschränken, die „zusammengeballt” zufließen. Es liegt typischerweise keine Zusammenballung vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Eine Entschädigung ist nicht anzunehmen, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben.

Normenkette:

EStG §§ 34; EStG 24 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat.

Die Kläger sind verheiratet. Sie wurden im Streitjahr antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war ab … bei der Firma X GmbH (künftig GmbH) als Geschäftsführer angestellt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag … war u.a. vereinbart:

„§ 4, Bezüge und Sonderleistungen, soziale Absicherung