BFH - Beschluß vom 12.01.2000
XI B 99/98
Normen:
EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1 a ; FGO § 115 Abs. 2, § 118 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 712

Abfindung; Aufteilung in Erfüllungsleistung und Entschädigung

BFH, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen XI B 99/98

DRsp Nr. 2001/13323

Abfindung; Aufteilung in Erfüllungsleistung und Entschädigung

1. Die unrichtige Anwendung einer BFH-Entscheidung auf den Streitfall begründet keine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. 2. Schließen ArbG und ArbN nach einer unwirksamen Kündigung einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt endet, und wird der an den ArbN zu entrichtende "Abfindungsbetrag" nicht aufgeschlüsselt, so muss das FG aus dem Gesamtbetrag den voll steuerpflichtigen Arbeitslohn und die steuerbegünstigte Entschädigung herausrechnen. Zu diesem Zweck ist u. U. der Inhalt des Vergleichs im Wege der Vertragsauslegung festzustellen und ggf. der Gesamtbetrag im Wege der Schätzung aufzuteilen. Letzteres betrifft Tatsachenfeststellungen des FG und begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1 a ; FGO § 115 Abs. 2, § 118 ;
Fundstellen