FG Köln - Urteil vom 26.03.2014
7 K 1037/12
Normen:
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a; EStG § 10 Abs 1 Nr 1b; EStG § 9 Abs 1 S 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 841

Abfindung des Versorgungsausgleichs

FG Köln, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 7 K 1037/12

DRsp Nr. 2014/11207

Abfindung des Versorgungsausgleichs

1) Eine Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung ist nicht abzugsfähig. 2) Offen bleiben konnte, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG eine Abzugsfähigkeit begründen könnte.

Normenkette:

EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a; EStG § 10 Abs 1 Nr 1b; EStG § 9 Abs 1 S 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung.

Der 1954 geborene Kläger erzielt als bei der Firma A GmbH angestellter Rechtsanwalt im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie daneben Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Von seiner früheren Ehefrau B, mit der er seit ….6.1983 verheiratet gewesen war, war der Kläger zum ….8.2006 geschieden worden. Ehevertragliche Vereinbarungen hatten bis dahin nicht bestanden.

Im Rahmen der Scheidung war am ….7.2006 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung mit auszugsweise folgendem Inhalt zwischen den früheren Eheleuten geschlossen worden:

㤠3 Versorgungsausgleichsverzicht