FG Hessen - Urteil vom 10.09.2001
13 K 5405/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 71

Abfindung; Dienstverhältnis; Vorruhestand; Tarifvertrag; Altersversorgung - Keine Auflösung des Dienstverhältnisses durch endgültiger Einstellung der Arbeitstätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 10.09.2001 - Aktenzeichen 13 K 5405/00

DRsp Nr. 2002/2008

Abfindung; Dienstverhältnis; Vorruhestand; Tarifvertrag; Altersversorgung - Keine Auflösung des Dienstverhältnisses durch endgültiger Einstellung der Arbeitstätigkeit

1. Eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses setzt voraus, dass das rechtliche Band zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in seiner Gesamtheit gelöst wird. 2. Der vertragliche Ausschluss der Ausübung einer Arbeitstätigkeit bis zum Bezug von Altersrente führt allein nicht bereits zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand: