FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2001
5 K 1769/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ; BGB § 1408 ; BeamtVG § 58 ;
Fundstellen:
DB 2002, 243
EFG 2001, 1593

Abfindung eines Beamten an seine frühere Ehefrau als Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 5 K 1769/99

DRsp Nr. 2001/15668

Abfindung eines Beamten an seine frühere Ehefrau als Werbungskosten

Vereinbaren die Eheleute im Rahmen eines Ehevertrages nach § 1408 Abs. 1 BGB, dass im Falle der Scheidung die Ehefrau eine Abfindungszahlung erhält, damit der Ehemann auf diese Weise die Kürzung seiner (späteren) Versorgungsbezüge nach § 58 Beamtenversorgungsgesetz verhindert, so stellt die hierauf beruhende Abfindungszahlung keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ; BGB § 1408 ; BeamtVG § 58 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit einer Zahlung in Höhe von 30.000,00 DM (nebst Zinsen) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Abfindung an seine frühere Ehefrau geleistet hat.