Streitig ist, ob Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu besteuern sind.
Der Kläger war als Techniker bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2005 bei der Firma C GmbH (im Folgenden: C GmbH) tätig.
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