FG Münster - Urteil vom 05.05.2011
3 K 4151/08 E
Normen:
EStG § 34; EStG § 24 Nr 1;

Abfindung für Arbeitnehmererfindung nicht tarifbegünstigt

FG Münster, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 4151/08 E

DRsp Nr. 2011/19239

Abfindung für Arbeitnehmererfindung nicht tarifbegünstigt

Eine Abfindung des Arbeitgebers für Erfindungen seines Arbeitnehmers unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG.

Normenkette:

EStG § 34; EStG § 24 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu besteuern sind.

Der Kläger war als Techniker bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2005 bei der Firma C GmbH (im Folgenden: C GmbH) tätig.