Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Behandlung einer in 1996 an die Klägerin zu 2. gezahlten Abfindung in Höhe von DM 257.069 streitig.
1. Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren beide Gesellschafter der A Warenhandelsgesellschaft mbH (A), die sich auf dem Gebiet des Fleischhandels betätigt. Die Klägerin zu 2. war mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 500 TDM beteiligt und gleichzeitig Geschäftsführerin der A.
Das Wirtschaftsjahr der A lief jeweils vom 01.07. - 30.06. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens entwickelte sich wie folgt:
1991/1992 18.412
TDM 383 TDM
1992/1993 18.538
TDM 583 TDM
1993/1994 16.539
TDM 536 TDM
1994/1995 12.727
TDM ./. 9
TDM
1995/1996 8.893
TDM 49 TDM
1996/1997 5.956
TDM 114 TDM
1997/1998 4.706
TDM 34 TDM
1998/1999 5.112 TDM 14 TDM
Am 20.03.1996 legte die Klägerin zu 2. ihr Amt als Geschäftsführerin mit Wirkung vom 22.03.1996 nieder (Blatt 146 Einkommensteuer Band VIIa).
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