FG Münster - Urteil vom 26.06.2003
14 K 1515/98 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 3 ; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 813

Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine tarifbegünstigte Entschädigung

FG Münster, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 14 K 1515/98 E

DRsp Nr. 2004/4403

Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine tarifbegünstigte Entschädigung

Verzichtet die Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die weiterhin als Arbeitnehmerin in der GmbH beschäftigt ist, auf die zugesagte Witwenpension, so stellt die hierfür gezahlte Abfindung keine tarifbegünstigte Entschädigung dar.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 3 ; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob die Ablösung des Versorgungsanspruchs der Witwe des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gf.) einer GmbH bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis als tarifbegünstigte Entschädigung zu beurteilen ist (§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin (Klin.) ist die Witwe des am 10.05.1994 verstorbenen (R.). R. war Gesellschafter-Gf. der Firma R GmbH (GmbH). Die Klin. erzielte als Prokuristin der GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie hielt zunächst 5 v.H. der GmbH-Anteile und nach dem Tod ihres Ehemannes R. 65 v.H. der GmbH-Anteile. Ihre Tochter U (U.) war Geschäftsführerin der GmbH und hielt 35 v.H. der GmbH-Anteile. Die GmbH erzielte in den Jahren 1989 bis 1994 folgende Ergebnisse:

Jahr

Umsatz

DM

Jahresfehlbetrag

DM

Überschuldung lt. Bilanz

DM

1989

4.400.989

137.915

54.569

1990

5.985.821

+ 4.482

112.199

1991

4.465.252