Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.01.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 475.174,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Klage - einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages - wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Streithelfers hat die Beklagte zu 82 % zu tragen, im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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