BFH - Beschluss vom 17.01.2005
VI B 4/04
Normen:
AO § 88 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 834
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 265/02

Abfindungsvereinbarung - Ermittlungspflicht des FA

BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen VI B 4/04

DRsp Nr. 2005/4133

Abfindungsvereinbarung - Ermittlungspflicht des FA

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das FA eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen braucht, sondern regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen kann. Daher gibt es auch keine gesteigerten Ermittlungspflichten des FA bei vom ArbG im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen eingeräumten Wahlrechten (hier: monatliche Pension oder Rückkaufswert einer Lebensversicherung).

Normenkette:

AO § 88 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob in der Beschwerde die behaupteten Zulassungsgründe in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt worden sind (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist jedenfalls unbegründet.