FG Köln, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 15 K 4753/04
DRsp Nr. 2005/8378
Abfindungszahlung
1. Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird.2. Der steuerfreie Teil der Abfindung darf nicht in die veranlagungszeitraumbezogene Vergleichsbetrachtung einbezogen werden, soweit man prüft, welche Beträge der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.