Der Änderungsvertrag diente der Vermeidung etwaiger Schadenersatzansprüche der Gesellschafterin wegen Nichterfüllung des Mietvertrags durch die GbR und löste somit eine Zahlung aus, die zivil-rechtlich Erfüllungsleistung eines Rechtsverhältnisses ist; sie ist mithin nicht tatbestandsmäßig i.S. von § 24 Nr. 1 a EStG (BFH v. 27.11.1991, BFH/NV 1992, 455).
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