Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2006.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber am 18.06.2002, am 13.12.2002 und zuletzt am 01.10.2004 Altersteilzeitarbeitsverträge mit Altersteilzeit im Blockmodell. Die Arbeitsphase nach dem letzten - maßgeblichen - Vertrag lief vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004. Daran schloss sich eine Freistellungsphase bis zum 31.12.2006 an.
§ 3 Abs. 3 dieses Altersteilzeitarbeitsvertrages lautet:
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