FG Köln - Urteil vom 14.07.2010
10 K 4061/09
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1a;

Abfindungszahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume

FG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 4061/09

DRsp Nr. 2010/18628

Abfindungszahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume

Abfindungszahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (hier Altersteilzeit im Blockmodell), sind grundsätzlich nur dann ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 1 und 2 EStG, wenn sie zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Ob Hintergrund der Abfindungsleistung eine tarifvertragliche Bestimmung oder eine individuelle Verhandlung war, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2006.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber am 18.06.2002, am 13.12.2002 und zuletzt am 01.10.2004 Altersteilzeitarbeitsverträge mit Altersteilzeit im Blockmodell. Die Arbeitsphase nach dem letzten - maßgeblichen - Vertrag lief vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004. Daran schloss sich eine Freistellungsphase bis zum 31.12.2006 an.

§ 3 Abs. 3 dieses Altersteilzeitarbeitsvertrages lautet: