FG München - Urteil vom 03.06.2003
6 K 1812/00
Normen:
KStG (a.F.) § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 3 Satz 2 § 28 Abs. 2 Satz 2 ;

Abfluss einer Gewinnausschüttung durch Verbuchung auf dem Verrechnungskonto; Körperschaftsteuer 1990 und 1991; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990 und zum 31.12.1991

FG München, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 1812/00

DRsp Nr. 2003/10360

Abfluss einer Gewinnausschüttung durch Verbuchung auf dem Verrechnungskonto; Körperschaftsteuer 1990 und 1991; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990 und zum 31.12.1991

1. Ein Buchungsfehler liegt nicht vor, wenn ein Steuerberater mit zivilrechtlicher Vertretungsmacht Buchungen auf einem zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bestehenden Verrechnungskonto vornimmt. 2. Die Verbuchung eines Betrages auf einem zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bestehehenden Verrechnungskonto kann zu einer Gewinnausschüttung führen. 3. Unter Geltung des Anrechnungsverfahrens konnte Investitionszulage, die eine Kapitalgesellschaft erhalten hatte, nicht ohne Herstellung der Ausschüttungsbelastung auf den Anteilseigner "weitergeleitet" werden.

Normenkette:

KStG (a.F.) § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 3 Satz 2 § 28 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Frage, in welcher Höhe der Gewinn einer GmbH ausgeschüttet wurde.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Fertigung von ... befasst und sich nunmehr in Liquidation befindet. Ihr Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr K, der nunmehrige Liquidator.