BFH, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen IV R 56/99
DRsp Nr. 2000/6408
Abfluss von Schuldzinsen
1. Der Abfluss beim Schuldner i.S.d. § 11 Abs. 2EStG entspricht spiegelbildlich dem Zufluss beim Gläubiger i.S.v. § 11 Abs. 1EStG. Entscheidend dafür, in welchem VZ Einnahmen anzusetzen und Ausgaben abzusetzen sind, ist jeweils die Erlangung oder der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein WG.2. Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann dann einen Abfluss von Schuldner bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger in der Lage ist, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Erfolgt eine Schuldumschaffung (Novation) und werden Schuldzinsen als neuer Darlehensbetrag stehen gelassen, kann ein Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2EStG nur angenommen werden, wenn der Schuldner im betreffenden Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig war.