BFH - Beschluss vom 24.06.2003
IX B 227/02
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1327

Abfluss von Schuldzinsen, Belastungen auf Verrechnungskonto

BFH, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen IX B 227/02

DRsp Nr. 2003/10145

Abfluss von Schuldzinsen, Belastungen auf Verrechnungskonto

1. Geldbeträge fließen beim Stpfl. i.d.R. dadurch ab, dass dieser sie entweder bar entrichtet oder sie von seinem Konto überweist.2. Ein Abschluss von Schuldzinsen kann auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bewirkt werden, aufgrund derer der Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden soll (Schuldumschaffung - Novation).3. Bei summarischer Prüfung erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob ein Schuldzinsenabfluss verneint werden kann, wenn eine GmbH für eine Grundstücks-GbR, an der ausschließlich die GmbH-Gesellschafter beteiligt sind, Zahlungen leistet, dafür ein Verrechnungskonto führt, dessen Saldo zu verzinsen ist und die Zinsen dem Verrechnungskonto belastet werden.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 ;

Gründe: