FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.07.2002
2 V 487/02 (Ez)
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Abfluss von Schuldzinsen durch Novation; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Eigenheimzulage 1997 bis 2000 und einh./ges. Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 bis 2000)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 2 V 487/02 (Ez)

DRsp Nr. 2003/10418

Abfluss von Schuldzinsen durch Novation; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Eigenheimzulage 1997 bis 2000 und einh./ges. Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 bis 2000)

Schuldzinsen, die nicht gezahlt, sondern durch Schuldumschaffung, sog. Novation, von der Gläubigerbank kreditiert werden, fließen bei Kreditwürdigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Belastung des Kreditkontos um die Zinsen - als Ausdruck der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Schuldners über den geschuldeten Zinsbetrag - ab.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller sind zu jeweils 50% an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt.

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2000 machten die Antragsteller folgende Zinsaufwendungen für laufende Verbindlichkeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend:

1997:

45.549,54 DM

1998:

42.587,80 DM

1999:

28.935,22 DM

2000:

43.653,00 DM.