FG Berlin - Urteil vom 30.05.2002
9 K 9102/99
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1377

Abfluss von Werbungskosten bei Gewährung eines Aufwendungsdarlehens

FG Berlin, Urteil vom 30.05.2002 - Aktenzeichen 9 K 9102/99

DRsp Nr. 2002/17074

Abfluss von Werbungskosten bei Gewährung eines Aufwendungsdarlehens

Ein im Zusammenhang mit der Gewährung einer Aufwendungshilfe aus öffentlichen Mitteln angefallener einmaliger Verwaltungskostenbeitrag, der durch ein sog. VBK-Darlehen finanziert wurde, ist nur in Höhe der geleisteten Tilgungsrate als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter einer Ende 1991 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf dem gesellschaftseigenen Grundstück ... in Berlin ... ein Mehrfamilienhaus mit 28 Wohnungen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichteten und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.