Strittig ist die Feststellung des verbleibenden Verlustes auf den 31.12.1991 und 1992.
Der Kläger versucht, Schrankwäschetrockner zu entwickeln und zu verkaufen. Er bezeichnet sich als freien Erfinder. Das Finanzamt (FA) behandelt ihn als Selbständigen. Der Kläger gab zunächst für die Jahre 1991 und 1992 keine Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen ab. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:
1991 1992
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit DM DM
Kapitalvermögen DM DM
VuV DM DM
Summe der Einkünfte DM DM
Altersentlastungsbetrag DM DM
Gesamtbetrag der Einkünfte DM DM
SAPb DM DM
Verlustabzug DM DM
Es ergab sich jeweils eine Steuer von 0.
Den verbleibenden Verlustabzug stellte es wie folgt fest:
31.121991 31.12.1992
Vortrag DM DM
DM DM
DM DM
Die Einsprüche begründete der Kläger nicht.
Nachdem im Klageverfahren Steuererklärungen abgegeben worden waren, errechnete das FA zunächst Verluste aus selbständiger Tätigkeit von
1991: DM
1992: DM (Bl. 123 FG-Akte).
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