FG Münster vom 24.09.1998
14 K 5151/95 E, F
Fundstellen:
DB 1999, 2442
EFG 1999, 1116

Abfluß von Zinsen bei Zahlungsunfähigkeit

FG Münster, vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 14 K 5151/95 E, F

DRsp Nr. 2001/3047

Abfluß von Zinsen bei Zahlungsunfähigkeit

Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG liegt der erforderliche Abfluß von Betriebsausgaben regelmäßig nicht vor, wenn der nicht zahlungsfähige Schuldner seinem Gläubiger Zinsen gutschreibt.

Tatbestand:

Strittig ist die Feststellung des verbleibenden Verlustes auf den 31.12.1991 und 1992.

Der Kläger versucht, Schrankwäschetrockner zu entwickeln und zu verkaufen. Er bezeichnet sich als freien Erfinder. Das Finanzamt (FA) behandelt ihn als Selbständigen. Der Kläger gab zunächst für die Jahre 1991 und 1992 keine Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen ab. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

1991 1992

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit DM DM

Kapitalvermögen DM DM

VuV DM DM

Summe der Einkünfte DM DM

Altersentlastungsbetrag DM DM

Gesamtbetrag der Einkünfte DM DM

SAPb DM DM

Verlustabzug DM DM

Es ergab sich jeweils eine Steuer von 0.

Den verbleibenden Verlustabzug stellte es wie folgt fest:

31.121991 31.12.1992

Vortrag DM DM

DM DM

DM DM

Die Einsprüche begründete der Kläger nicht.

Nachdem im Klageverfahren Steuererklärungen abgegeben worden waren, errechnete das FA zunächst Verluste aus selbständiger Tätigkeit von

1991: DM

1992: DM (Bl. 123 FG-Akte).