I.
Der einzeln zu veranlagende Kläger erzielte im Streitjahr 2003 u.a. gewerbliche Einkünfte. Seinen Gewinn ermittelte er durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Streitig ist für die Einkommensteuerveranlagung 2003 nur noch die Berücksichtigung bestimmter Schuldzinsen, ursprünglich war auch noch die private Kfz-Nutzung strittig.
Der Kläger machte mit seiner Einkommensteuererklärung für 2003, vom 7. April 2005, Darlehenszinsen in Höhe von 1.065 EUR geltend. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 seien diese Darlehenszinsen nicht geltend gemacht worden. Er beantragte daher die Darlehenszinsen für das Jahr 2002 bei der Einkommensteuererklärung für 2003 im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen.
Diese Zinsen blieben im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 30. Mai 2005 unberücksichtigt. Im Schreiben vom 4. Juli 2005 begründete der Beklagte (das Finanzamt - FA -) dies damit, dass der Abzug dieser Schuldzinsen wegen der Vorschrift Vereinnahmung und Verausgabung (§ 11 EStG) ausscheide.
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