BFH - Urteil vom 17.02.2010
I R 85/08
Normen:
EStG 1997/2002 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 1 S. 1; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. a; AO § 42;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 143/05

Abführung von Kapitalertragsteuer im Hinblick auf eine Einlösung von Zinsscheinen von Inhaberschuldverschreibungen über ein ausländisches Kreditinstitut durch Kunden einer inländischen Bank; Steuerabzugspflicht eines inländischen Kreditinstituts bzgl. einer Verpflichtung einer inländischen Bank im Hinblick auf die Einlösung von Inhaberschuldverschreibungen

BFH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen I R 85/08

DRsp Nr. 2010/8802

Abführung von Kapitalertragsteuer im Hinblick auf eine Einlösung von Zinsscheinen von Inhaberschuldverschreibungen über ein ausländisches Kreditinstitut durch Kunden einer inländischen Bank; Steuerabzugspflicht eines inländischen Kreditinstituts bzgl. einer Verpflichtung einer inländischen Bank im Hinblick auf die Einlösung von Inhaberschuldverschreibungen

1. Es ist nicht missbräuchlich (§ 42 AO), wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlasst, Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen (sog. Tafelpapiere) über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. Auszahlende Stelle i.S. von § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997/2002 ist dann das ausländische Kreditinstitut, das nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 1997/2002 nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist.