FG Sachsen - Urteil vom 05.01.2007
4 K 1595/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 ; EStG § 38 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 S. 1 ;

Abführung von Lohnsteuer durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

FG Sachsen, Urteil vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 4 K 1595/03

DRsp Nr. 2008/3177

Abführung von Lohnsteuer durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

Werden die laufenden Bezüge des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH wegen Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH gestundet und später als Darlehen zur Verfügung gestellt, so dass kein Lohnzufluss erfolgt, führt die irrtümlich von der GmbH abgeführte Lohnsteuer für diese Bezüge zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 38 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 ; EStG § 38 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Abführung von Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin des Klägers zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003, mit dem der Beklagte die Einkommensteuer auf 0,- DM festsetzte.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer der I. GmbH (Arbeitgeberin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 12.2.1999 (Bl. 28 ff. der Einkommensteuerakten 2001) war der Kläger mit einer Stammeinlage von 10.000,- EUR am Stammkapital der Arbeitgeberin von 25.000,- EUR beteiligt.