FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VI 266/00
DRsp Nr. 2001/15582
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Der Vollstreckungsschuldner ist auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet ein Verzeichnis seines Vermögens abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern, wenn die Vollstreckung in sein bewegliches Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat.